Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Bestandteil der Ausbildung

Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht.

2 Schriftlicher Ausbildungsvertrag

Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages. Dieser kann auch elektronisch übermittelt werden.

3 Rechtliche Grundlagen der Ausbildung

Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.

4 Beendigung der Ausbildung

Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf von 6

Monaten seit Abschluss des Ausbildungsvertrages. Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach § 19 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei Preisänderung bei der Fortsetzung hinzuweisen.

5 Eignungsmängel des Fahrschülers

Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist die Ausbildung sofort abzubrechen.

6 Entgelte, Preisaushang

Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte, haben den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen, zu entsprechen.

7 Grundbetrag und Leistungen

a) mit dem Grundbetrag werden abgegolten.

Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule, sowie die Erteilung theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung. Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse: die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischen Prüfung ist unzulässig.

8 Entgelt für Fahrstunden und Leistungen

Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten: Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherung, sowie der Erteilung des praktischen Unterrichts.

9 Absage von Fahrstunden / Benachrichtigungsfrist

Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

10 Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen

Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten: Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.

11 Zahlungsbedingungen

Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages fällig. Das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs - und Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig. Grundsätzlich bieten wir als Zahlungsarten Vorkasse (Überweisung) oder SEPA – Lastschrift an.

12 Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen

Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung , sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.

13 Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung

Das Entgelt für eine eventuelle erforderliche weitere theoretische Ausbildung ist vor Beginn derselben zu entrichten.

14 Kündigung des Vertrages

Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund gekündigt werden: Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler

a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht,

b) den theoretischen und den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat,

c) wiederholt oder gröblich gegen Weisung des Fahrlehrers verstößt .

15 Schriftform der Kündigung

Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie schriftlich oder per E -Mail erfolgt.

16 Entgelte bei Vertragskündigung

Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt fü r die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung. Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein , steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:

a) 1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsschluss mit der Fahrschule, aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt;

b) 2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Beginn der theoretischen Ausbildung, aber vor der Absolvierung eines Dritt els der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt:

c) 3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung eines Drittels, aber vor dem Abschluss von zwei Dritteln der für die beantragten Klas sen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt:

d) 4/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt, aber vor deren Abschluss:

e) der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach dem Abschluss der theoretischen Ausbildung erfolgt. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist. Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.

17 Einhaltung vereinbarter Termine

Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen, Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch de s Fahrschülers da von abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben .

18 Wartezeiten bei Verspätung

Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 min, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen

19 Ausfallentschädigung

Die Ausfallentschädigung für die von Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Fall ¾ des Fahrstundenendgeldes. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist.

20 Ausschluss vom Unterricht

Den Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:

a) Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht:

b) Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind .

21 Ausfallentschädigung

Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung drei Viertel des Fahrstundenendgeldes zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

22 Behandlung von Ausbildungsge rät und Fahrzeugen

Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.

23 Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen

Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadenersatzpflicht zur Folge haben.

24 Besondere Pflicht en des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung

Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich (geeignete Stellen) anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten, Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zusichern.

25 Abschluss der Ausbildung

Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§16 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§6 FahrschAusbO).

26 Anmeldung zur Prüfung

Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers: sie ist für beide Teile verbindlich, erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallen der Gebühren verpflichtet.

27 Gerichtsstand

Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitp unkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule.

Geschäftsbedingungen für Schulungen ohne Fahrerlaubniserwerb

Anmeldung
Eine rechtswirksame Anmeldung ist nur unter Verwendung per E-Mail möglich. Der Seminarteilnehmer ist mit Zugang der Anmeldung in der Geschäftsstelle der Miethke GbR an die Anmeldung gebunden.
Ein rechtskräftiger Vertrag kommt erst mit der Anmeldebestätigung und der Bezahlung der Rechnung zustande. Für Teilnehmer, deren Seminar durch einen Kostenträger finanziert wird, ist dazu insbesondere eine Einwilligung des Kostenträgers erforderlich.
Sollte aus Gründen, die Sie als Antragsteller nicht zu verantworten haben, eine Teilnahme an dem Seminar versagt werden, entstehen Ihnen keine Kosten.

Preise & Leistung
Für den Umfang der Leistungen sowie für den Preis gilt die jeweilige Seminarbeschreibung in Verbindung mit den jeweils gültigen Seminarbeträgen. Die Miethke GbR behält sich vor Ort, Raum und Lehrkraft der Veranstaltung bzw. den zeitlichen Ablauf aus betrieblichen oder personellen Gründen zu ändern. Daraus entsteht dem Teilnehmer kein Recht vom Vertrag zurückzutreten oder die Gebühr zu mindern. Alle Preise gelten für einen Teilnehmer. Eine nur zeitweise Teilnahme an der Schulung berechtigt nicht zur Preisminderung. Boni o. ä. bei Mehrfachanmeldungen sind nur bei entsprechender Vereinbarung möglich.

Zahlungsbedingungen
Der Teilnehmer hat die Seminargebühren spätestens zu den in der Rechnung genannten Terminen zu zahlen. Kosten für Lernmittel und Gebühren werden in der Regel gesondert berechnet. Sofern der Teilnehmer Ratenzahlung vereinbart hat und mit der Zahlung der Raten länger als zwei aufeinander folgende Zahlungstermine in Verzug geraten ist, wird die gesamte offene Seminargebühr sofort fällig.

Rücktritt
Der Seminarteilnehmer ist berechtigt innerhalb von zehn Tagen nach Zugang der Anmeldung, längstens jedoch bis vier Wochen vor Beginn des Seminars, ohne Nennung von Gründen schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Hierdurch entstehen ihm keine Kosten. Bei einem Rücktritt bis eine Woche vor Beginn ist die Hälfte der Schulungskosten zu bezahlen. Bei einem späteren Rücktritt sind die vollen Schulungskosten zu zahlen. Der Rücktritt hat in jedem Fall schriftlich zu erfolgen.
Die Miethke GBR hat das Recht, das Seminar bei Unterschreitung einer von der Miethke GbR bestimmten Mindestzahl von Seminarteilnehmern abzusagen, ohne dass dem Teilnehmer dadurch ein Recht auf Schadensersatz zusteht. Bereits gezahlte Leistungen erhält der Teilnehmer in diesem Fall zurück.

Haftung
Die Miethke GbR haftet für Schäden, die durch ihr Verschulden oder durch das Verschulden eines ihrer Mitarbeiter dem Teilnehmer entstehen sollten, nur, wenn ihr bzw. ihren Mitarbeitern vorgeworfen werden kann, diese Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet zu haben.
Diese Haftungsbeschränkung bezieht sich nicht auf den Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit aufgrund einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der Miethke GbR oder seiner Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen und nicht auf die Verletzung einer Kardinalpflicht.

Urheberrecht
Alle Rechte an den Seminarunterlagen der Miethke GbR sind dieser vorbehalten. Nachdruck, Vervielfältigung und Veröffentlichung sowie Ton- und Filmaufnahmen sind nicht gestattet.

Sonstiges
Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingungen des Schriftformerfordernisses sowie dem Abschluss eines etwaigen Aufhebungsvertrages. Auf dieses Schriftformerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.